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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg bestätigt, welches ausführlich begründet hatte, warum bei rezeptpflichtigen Medikamenten ein Skonto von höchstens 3,15 Prozent von den Großhändlern gegenüber den Apotheken zulässig ist. Dazu der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands, Dr. Hans-Peter Hubmann: